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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 105 Volksschulgesetz (VSG) - Entzug der Bewilligung

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§ 105 VSG · Entzug der Bewilligung

1. Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind.

2. Das Departement kann die Bewilligung entziehen, wenn Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingehalten werden.

3. Wird die Bewilligung entzogen, treten die Schüler und Schülerinnen in die öffentliche Volksschule über.

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