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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 104 Volksschulgesetz (VSG) - Erteilung der Bewilligung

Privatschulen und Privatunterricht - Privatunterricht
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§ 104 VSG · Erteilung der Bewilligung

1. Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügen;

b) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehrplan) entspricht.

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