413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 104 Volksschulgesetz (VSG) - Erteilung der Bewilligung
Privatschulen und Privatunterricht - Privatunterricht
§ 104 VSG · Erteilung der Bewilligung
1. Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügen;
b) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehrplan) entspricht.