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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 102 Volksschulgesetz (VSG) - Meldepflichten

Privatschulen und Privatunterricht - Privatschulen
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§ 102 VSG · Meldepflichten

1. Bei wesentlichen Veränderungen im Schulbetrieb hat die Privatschule unverzüglich die kantonale Aufsichtsbehörde zu informieren.

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