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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 101 Volksschulgesetz (VSG) - Erlöschen der Bewilligung

Privatschulen und Privatunterricht - Privatschulen
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§ 101 VSG · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt, wenn eine Privatschule ihren Betrieb einstellt.

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