413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 101 Volksschulgesetz (VSG) - Erlöschen der Bewilligung
Privatschulen und Privatunterricht - Privatschulen
§ 101 VSG · Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung erlischt, wenn eine Privatschule ihren Betrieb einstellt.