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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 100 Volksschulgesetz (VSG) - Entzug der Bewilligung

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§ 100 VSG · Entzug der Bewilligung

1. Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Fällt eine der Bewilligungsvoraussetzungen weg, ist der Schule vor dem Bewilligungsentzug das rechtliche Gehör zu gewähren und die Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel innert angemessener Frist einzuräumen.

2. Das Departement kann die Bewilligung entziehen, wenn Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht eingehalten werden.

3. Wird die Bewilligung entzogen, treten die Schüler und Schülerinnen in die öffentliche Volksschule über.

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