413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 10 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge an die Tätigkeit von Organisationen des Volksschulwesens
Grundlagen
§ 10 VSG · Beiträge an die Tätigkeit von Organisationen des Volksschulwesens
1. Der Kanton kann die Tätigkeit von Organisationen, die im Volksschulwesen tätig sind, in folgenden Bereichen mit Kantonsbeiträgen unterstützen
a) Beratung und Unterstützung von Schulleitungen und Lehrpersonen in schwierigen Situationen;
b) Erhaltung, Stärkung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit von Lehrpersonen;
c) Organisation und Entwicklung innovativer Projekte.