411.29
ISVAIFH
CH-SO
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Geschäftsstelle
Vollzug
Art. 9 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Geschäftsstelle
1. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2. Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von Richtlinien.