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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Anhang[[1]](#articletitle_text_fn_1256534_2_1_c)

Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht
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Art. 4 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Anhang[[1]](#articletitle_text_fn_1256534_2_1_c)

1. Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert

a. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen,

b. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen Angebote entrichten müssen,

c. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und

d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.

2. Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Absatz 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.

3. Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

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