411.29
ISVAIFH
CH-SO
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Weiterdauer der Verpflichtungen
Schlussbestimmungen
Art. 17 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Weiterdauer der Verpflichtungen
1. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen, wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung kündigt.