411.29
ISVAIFH
CH-SO
Art. 15 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 15 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Inkrafttreten
1. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone beigetreten sind.
2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.