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411.29 ISVAIFH CH-SO

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Streitbeilegung

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Streitbeilegung

1. Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich angewendet.

2. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b Bundesgesetz über das Bundesgericht.

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