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411.29 ISVAIFH CH-SO

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Vollzugskosten

Vollzug
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Art. 12 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Vollzugskosten

1. Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

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