411.29
ISVAIFH
CH-SO
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Vollzugskosten
Vollzug
Art. 12 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Vollzugskosten
1. Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.