Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.29 ISVAIFH CH-SO

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Änderung des Anhangs

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV · Änderung des Anhangs

1. Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.

2. Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.

3. Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.

← Art. 10 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern - Zweck und Geltungsbereich Art. 12 Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →