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Art. 4 Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-Statut) - Plenarversammlung der Mitgliederkantone

Organisation
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Art. 4 ilz-Statut · Plenarversammlung der Mitgliederkantone

1. Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz und erfüllt die Aufgaben gemäss diesem Statut.

2. Sie setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mitgliederkantone zusammen und tagt in der Regel einmal jährlich. Die Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

3. Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten / eine Präsidentin für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

5. In besonderen Fällen kann der Präsident / die Präsidentin Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg treffen lassen; Absatz 4 gilt sinngemäss.

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