411.263.2
HFSV
CH-SO
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Weiterdauer der Verpflichtungen
Schlussbestimmungen
Art. 18 HFSV · Weiterdauer der Verpflichtungen
1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.