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411.263.2 HFSV CH-SO

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Geschäftsstelle

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Art. 13 HFSV · Geschäftsstelle

1. Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.

2. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben

a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,

b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,

c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,

d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,

e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,

f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und

g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

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