Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.261 IUVCUI CH-SO

Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

← Art. 21 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen - Zweck Art. 23 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →