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Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen - Streitbeilegung

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Art. 20 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Streitbeilegung

1. Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) angewendet.

2. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005.

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