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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen - Zahlungspflichtiger Kanton

Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
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Art. 12 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Zahlungspflichtiger Kanton

1. Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907) hatte.

2. Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

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