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411.254 NAREG-VO CH-SO

Art. 9 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Datenbearbeitung

Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
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Art. 9 NAREG-VO · Datenbearbeitung

1. Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

2. Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.

3. Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen.

4. Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 teilen der für die Eintragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit.

5. Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren.

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