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411.254 NAREG-VO CH-SO

Art. 4 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Ausbildungsabschlüsse

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Art. 4 NAREG-VO · Ausbildungsabschlüsse

1. Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel 12ter Absatz 6 Satz 1 IKV).

2. Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein

a. Name, Vorname (n)

b. Früherer Name

c. Geburtsdatum

d. Geschlecht

e. Korrespondenzsprache

f. Heimatort(e)

g. Nationalität(en)

h.* Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung

i.* anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung

j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer

k. Sterbedatum

l.* die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind

m.* den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12ter Absatz 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks

3. Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.

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