Art. 4 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Ausbildungsabschlüsse
Art. 4 NAREG-VO · Ausbildungsabschlüsse
1. Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Artikel 12ter Absatz 6 Satz 1 IKV).
2. Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein
a. Name, Vorname (n)
b. Früherer Name
c. Geburtsdatum
d. Geschlecht
e. Korrespondenzsprache
f. Heimatort(e)
g. Nationalität(en)
h.* Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung
i.* anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung
j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer
k. Sterbedatum
l.* die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind
m.* den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12ter Absatz 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks
3. Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.