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411.254 NAREG-VO CH-SO

Art. 3 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Mitteilungspflicht

Datenlieferung
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Art. 3 NAREG-VO · Mitteilungspflicht

1. Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.

2. Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Artikel 12ter Absatz 5 Satz 1 IKV betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initialpasswörter.

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