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411.254 NAREG-VO CH-SO

Art. 2bis Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2bis NAREG-VO · Aufsicht

1. Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

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