411.254
NAREG-VO
CH-SO
Art. 2bis Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2bis NAREG-VO · Aufsicht
1. Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.