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411.254 NAREG-VO CH-SO

Art. 2 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Betrieb des NAREG

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 NAREG-VO · Betrieb des NAREG

1. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des NAREG im Auftrag der GDK.

2. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.

3. Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das NAREG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.

4. Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über die Registerführung.

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