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411.254 NAREG-VO CH-SO

Art. 10 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG

Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
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Art. 10 NAREG-VO · Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG

1. Eintragungen im NAREG werden gemäss Artikel 12ter Absatz 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert.

2. Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen.

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