411.254
NAREG-VO
CH-SO
Art. 10 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG
Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Art. 10 NAREG-VO · Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG
1. Eintragungen im NAREG werden gemäss Artikel 12ter Absatz 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert.
2. Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen.