411.254
NAREG-VO
CH-SO
Art. 1 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 NAREG-VO · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Gesundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Register enthaltenen Daten.
2. Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss dem Anhang zu Artikel 12ter Absatz 1 IKV.