Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.254 NAREG-VO CH-SO

Art. 1 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 NAREG-VO · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Gesundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Register enthaltenen Daten.

2. Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss dem Anhang zu Artikel 12ter Absatz 1 IKV.

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) - Gegenstand Art. 2 NAREG-VO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →