331.17
CH-SO
§ 9bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Bekleidung
Eintritt
§ 9bis HO G · Bekleidung
1. Die Gefangenen tragen ihre eigenen Kleider.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Vorschriften zur Kleiderordnung erlassen.
3. Für die Reinigung und Pflege der privaten Kleider sind die Gefangenen verantwortlich. Das Gefängnis übernimmt keine Haftung.