Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.17 CH-SO

§ 9bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Bekleidung

Eintritt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9bis HO G · Bekleidung

1. Die Gefangenen tragen ihre eigenen Kleider.

2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Vorschriften zur Kleiderordnung erlassen.

3. Für die Reinigung und Pflege der privaten Kleider sind die Gefangenen verantwortlich. Das Gefängnis übernimmt keine Haftung.

← § 9 HO G Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Gegenstand und Zweck § 10 HO G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →