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§ 9 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Zurückweisung und Verwertung von Gegenständen

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§ 9 HO G · Zurückweisung und Verwertung von Gegenständen

1. Umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten des Gefangenen eingelagert werden. Ist die Zurückweisung oder Einlagerung nicht möglich, können die Gegenstände zugunsten des Gefangenen verwertet werden. Nicht verwertbare Gegenstände werden entschädigungslos vernichtet.

2. Guthaben und Effekten verstorbener Gefangener fallen nach Abzug der aufgelaufenen Kosten in den Nachlass.

3. Kehrt ein Gefangener innert Jahresfrist nicht mehr in die Vollzugseinrichtung zurück oder kann er innert Jahresfrist nicht mehr aufgegriffen werden, werden seine Effekten zum Bestand des Gefängnisses genommen oder anderweitig verwertet. Allfällige Guthaben werden mit Forderungen verrechnet.

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