331.17
CH-SO
§ 8 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Besitz von Geld
Eintritt
§ 8 HO G · Besitz von Geld
1. Der Bargeldbesitz ist nicht erlaubt. Das mitgebrachte Bargeld wird zu einem von Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Betrag den Frei- oder Sperrkonti der Gefangenen gutgeschrieben.
2. Bei Übertritt aus einer anderen Vollzugseinrichtung erfolgt die Aufteilung auf die Frei- und Sperrkonti entsprechend der Abrechnung der betreffenden Vollzugseinrichtung oder gemäss Entscheid der Leitung der Vollzugseinrichtung.