Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.17 CH-SO

§ 8 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Besitz von Geld

Eintritt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 HO G · Besitz von Geld

1. Der Bargeldbesitz ist nicht erlaubt. Das mitgebrachte Bargeld wird zu einem von Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Betrag den Frei- oder Sperrkonti der Gefangenen gutgeschrieben.

2. Bei Übertritt aus einer anderen Vollzugseinrichtung erfolgt die Aufteilung auf die Frei- und Sperrkonti entsprechend der Abrechnung der betreffenden Vollzugseinrichtung oder gemäss Entscheid der Leitung der Vollzugseinrichtung.

← § 7 HO G Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Gegenstand und Zweck § 9 HO G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →