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331.17 CH-SO

§ 7 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Frei- und Sperrkonto

Eintritt
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§ 7 HO G · Frei- und Sperrkonto

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung verwaltet die während des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung eingehenden Geldmittel der Gefangenen.

2. Beim Eintritt werden für jeden Gefangenen Frei- und Sperrkonti eröffnet.

3. Die Gefangenen erhalten periodisch eine Abrechnung.

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