331.17
CH-SO
§ 7 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Frei- und Sperrkonto
Eintritt
§ 7 HO G · Frei- und Sperrkonto
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung verwaltet die während des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung eingehenden Geldmittel der Gefangenen.
2. Beim Eintritt werden für jeden Gefangenen Frei- und Sperrkonti eröffnet.
3. Die Gefangenen erhalten periodisch eine Abrechnung.