331.17
CH-SO
§ 61 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Besuche
Besondere Bestimmungen für die ausländerrechtliche Administrativhaft
§ 61 HO G · Besuche
1. Der Empfang von Besuch ist während der von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Besuchszeiten möglich.