Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.17 CH-SO

§ 61 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Besuche

Besondere Bestimmungen für die ausländerrechtliche Administrativhaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61 HO G · Besuche

1. Der Empfang von Besuch ist während der von der Leitung der Vollzugseinrichtung festgelegten Besuchszeiten möglich.

← § 60 HO G Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Gegenstand und Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →