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331.17 CH-SO

§ 60 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Arbeit und Arbeitsentgelt

Besondere Bestimmungen für die ausländerrechtliche Administrativhaft
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§ 60 HO G · Arbeit und Arbeitsentgelt

1. Administrativhäftlingen ist soweit möglich eine geeignete Arbeit anzubieten.

2. Den Administrativhäftlingen, welche eine Arbeit ausüben, wird ein Arbeitsentgelt ausgerichtet. Bei der Bemessung wird der Umfang der geleisteten Arbeit berücksichtigt.

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