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§ 6 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung

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§ 6 HO G · Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung

1. Bei der Einweisung in die Vollzugseinrichtung hat die einweisende Behörde dem Personal der Vollzugseinrichtung anzugeben

a)* den Haftgrund zusammen mit den erforderlichen Akten;

b) die Tat, deren die eingelieferte Person verdächtigt wird;

c) Hinweise über Flucht- und Gemeingefährlichkeit;

d) Hinweise über Krankheiten und Medikamentenabgabe.

2. Die Vollzugseinrichtung kann bei anderen Vollzugseinrichtungen und Kliniken zusätzliche Auskünfte einholen und weitere Unterlagen anfordern.

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