331.17
CH-SO
§ 6 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung
Eintritt
§ 6 HO G · Meldungen der einweisenden Behörde an die Vollzugseinrichtung
1. Bei der Einweisung in die Vollzugseinrichtung hat die einweisende Behörde dem Personal der Vollzugseinrichtung anzugeben
a)* den Haftgrund zusammen mit den erforderlichen Akten;
b) die Tat, deren die eingelieferte Person verdächtigt wird;
c) Hinweise über Flucht- und Gemeingefährlichkeit;
d) Hinweise über Krankheiten und Medikamentenabgabe.
2. Die Vollzugseinrichtung kann bei anderen Vollzugseinrichtungen und Kliniken zusätzliche Auskünfte einholen und weitere Unterlagen anfordern.