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331.17 CH-SO

§ 58 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Vollzugsausweis

Entlassung
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§ 58 HO G · Vollzugsausweis

1. Die Gefangenen erhalten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Strafvollzug mit Datum des Ein- und Austritts.

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