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331.17 CH-SO

§ 56 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Bedingte Entlassung

Entlassung
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§ 56 HO G · Bedingte Entlassung

1. Die bedingte Entlassung wird durch die zuständige Behörde auf Gesuch der Gefangenen oder von Amtes wegen geprüft. Die Leitung der Vollzugseinrichtung macht die Gefangenen rechtzeitig vor dem möglichen Entlassungstermin darauf aufmerksam, dass sie bei der einweisenden Behörde ein Gesuch um bedingte Entlassung einreichen können.

2. ...

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