331.17
CH-SO
§ 51bis Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Vollzug des Zelleneinschlusses
Kontrollen und Disziplinarsanktionen
§ 51bis HO G · Vollzug des Zelleneinschlusses
1. Der Zelleneinschluss wird in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle vollzogen. Das Fernsehgerät wird für diese Zeit aus der Zelle entfernt.
2. Vor dem Zelleneinschluss gelten für den Gefangenen keine Einschränkungen.
3. Während des Zelleneinschlusses sind folgende Aktivitäten nicht möglich
a) Ausgänge, Beziehungsurlaube und externe Besuche;
b) Aussenaktivitäten;
c) Telefon- und Videotelefongespräche;
d) Freizeitaktivitäten, die nicht spätestens bis zur Einschliesszeit beendet sind;
e) interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen.