331.17
CH-SO
§ 51 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Vollzug von Urlaubsaufschub und Urlaubskürzung
Kontrollen und Disziplinarsanktionen
§ 51 HO G · Vollzug von Urlaubsaufschub und Urlaubskürzung
1. Der nächste Urlaub wird vom regulären Termin um 1 bis 12 Wochen verschoben. Die Urlaubsdauer wird nicht beeinträchtigt.
2. Der Urlaubsaufschub bewirkt auch die Sperre von Ausgängen und externen Besuchen.
3. Der nächste Urlaub wird um 1 bis 48 Stunden gekürzt. Der Gefangene muss entsprechend früher aus dem Urlaub zurückkehren. Mehrere Urlaubskürzungen werden am Stück vollzogen.