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331.17 CH-SO

§ 51 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Vollzug von Urlaubsaufschub und Urlaubskürzung

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 51 HO G · Vollzug von Urlaubsaufschub und Urlaubskürzung

1. Der nächste Urlaub wird vom regulären Termin um 1 bis 12 Wochen verschoben. Die Urlaubsdauer wird nicht beeinträchtigt.

2. Der Urlaubsaufschub bewirkt auch die Sperre von Ausgängen und externen Besuchen.

3. Der nächste Urlaub wird um 1 bis 48 Stunden gekürzt. Der Gefangene muss entsprechend früher aus dem Urlaub zurückkehren. Mehrere Urlaubskürzungen werden am Stück vollzogen.

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