331.17
CH-SO
§ 50 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Vollzug von Bussen
Kontrollen und Disziplinarsanktionen
§ 50 HO G · Vollzug von Bussen
1. Bussen werden vom Freikonto abgezogen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Busse dürfen die Gefangenen keine Ausgaben zulasten des Freikontos tätigen. Vorbehalten sind unumgängliche Auslagen.