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331.17 CH-SO

§ 50 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Vollzug von Bussen

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 50 HO G · Vollzug von Bussen

1. Bussen werden vom Freikonto abgezogen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Busse dürfen die Gefangenen keine Ausgaben zulasten des Freikontos tätigen. Vorbehalten sind unumgängliche Auslagen.

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