Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.17 CH-SO

§ 49 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Sicherstellung und Beschlagnahmung

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 HO G · Sicherstellung und Beschlagnahmung

1. Gegenstände, die bei der Erfüllung eines Disziplinartatbestands verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum feststeht. Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich oder gefährden die sichergestellten Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung, werden sie verwertet, vernichtet oder der Polizei übergeben.

2. Insbesondere gilt

a) Alkohol wird vernichtet;

b) Drogen werden der Polizei übergeben;

c) elektrische und elektronische Geräte werden bei den Effekten des Gefangenen deponiert und beim Austritt aus der Vollzugseinrichtung ausgehändigt;

d) Waffen werden der Polizei übergeben.

← § 48 HO G Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Gegenstand und Zweck § 50 HO G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →