§ 48 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Disziplinargewalt und Bemessung der Disziplinarsanktionen
§ 48 HO G · Disziplinargewalt und Bemessung der Disziplinarsanktionen
1. Die Zuständigkeiten für die Ausübung der Disziplinargewalt und die Bemessung der Disziplinarsanktion richten sich nach den §§ 33 f. JUVG.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
2. Erfüllt ein Gefangener innerhalb von 2 Monaten seit der letzten Disziplinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird die Disziplinarsanktion gemäss § 33bis Absatz 4 JUVG angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsanktion kann dabei um maximal die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze erhöht werden.
3. Mehrere Disziplinarsanktionen können gemäss § 33bis Absatz 2 JUVG miteinander verbunden werden. Hiervon ausgenommen sind
a)* die Verbindung mit dem Verweis;
b)* die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse für denselben erfüllten Disziplinartatbestand.
4. ...
5. Hat der Gefangene mit seinem Fehlverhalten Schaden verursacht und ist dieser Schaden ausgewiesen, kann der Gefangene verpflichtet werden, neben der Disziplinarsanktion in angemessenem Umfang Schadenersatz zu leisten.