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§ 47 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Disziplinarsanktionen

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 47 HO G · Disziplinarsanktionen

1. Disziplinarsanktionen sind

a)* der Verweis;

b)* sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand gegeben ist

1.* Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer Geräten bis zu 2 Monaten;

2.* Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu 4 Monaten;

3.* der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu 3 Monaten;

4.* Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbesondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu 2 Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;

5.* Ausgangs- und Urlaubsaufschub von 1 bis zu 12 Wochen;

6.* Ausgangs- und Urlaubskürzungen von 1 bis zu 48 Stunden;

7.* Entzug von Ausgängen und Urlauben;

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

g)* ...

h)* die Busse bis 200 Franken;

i)* der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;

j)* der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.

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