§ 46 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Disziplinartatbestände
§ 46 HO G · Disziplinartatbestände
1. Bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstössen gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung kann die Leitung der Vollzugseinrichtung gegen Gefangene Disziplinarsanktionen anordnen.
2. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere
a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b)* Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalten sowie tätliche Auseinandersetzungen, Tätlichkeiten und Gewalt gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte;
c)* Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsrechts;
d)* Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung zur Arbeitsverweigerung und Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
e)* Beschädigung von Mobiliar und Immobilien, missbräuchliche Verwendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Material und rechtswidrige Aneignung fremder Vermögenswerte;
f)* unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
g)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Weitergabe, Herstellung, Besitz von und Handel mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln, Genussmitteln und Substanzen;
h)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Weitergabe, Herstellung, Besitz von und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie insbesondere Waffen, waffenähnlichen Gegenständen, Schriftstücken und Bargeld;
i)* Umgehung, Verweigerung und Verfälschungen von Alkohol- und Drogentests und Urinproben;
j)* Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sicherheit und Ordnung.