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§ 45 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Zweck des Disziplinarwesens

Kontrollen und Disziplinarsanktionen
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§ 45 HO G · Zweck des Disziplinarwesens

1. Das Disziplinarwesen dient der Durchsetzung des JUVG, der Hausordnung, des Vollzugsplans sowie der Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung und bezweckt die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz des Personals der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen.

2. Disziplinarsanktionen sind eine Reaktion auf schuldhaftes Fehlverhalten, bezwecken dessen Korrektur und sollen fehlbare Gefangene künftig zu einem regelkonformen Verhalten bewegen. Klare, transparente und konsequent angewandte Regeln sollen den Gefangenen die Einsicht und Verantwortung für ein geordnetes Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung vermitteln.

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