331.17
CH-SO
§ 43 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Urlaubspass
Beziehungen zur Aussenwelt
§ 43 HO G · Urlaubspass
1. Den Gefangenen werden die hinterlegten Ausweisschriften während Ausgängen und Urlauben nicht ausgehändigt. Bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die Verfahrensleitung in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
2. Die Gefangenen erhalten einen Urlaubspass, der über den Zweck und den Zeitraum der Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung Auskunft gibt.