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331.17 CH-SO

§ 43 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Urlaubspass

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§ 43 HO G · Urlaubspass

1. Den Gefangenen werden die hinterlegten Ausweisschriften während Ausgängen und Urlauben nicht ausgehändigt. Bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die Verfahrensleitung in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2. Die Gefangenen erhalten einen Urlaubspass, der über den Zweck und den Zeitraum der Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung Auskunft gibt.

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