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331.17 CH-SO

§ 42 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Ausgang und Urlaub

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§ 42 HO G · Ausgang und Urlaub

1. Die Gewährung von Ausgang und Urlaub richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Ausgänge und Urlaube können mit Auflagen verbunden werden. Sie werden abgesagt, eingeschränkt oder abgebrochen, wenn sich die Gefangenen nicht an die Anordnungen des Begleitpersonals halten.

2. Über die Gewährung von Ausgang und Urlaub bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet die Verfahrensleitung.

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