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331.17 CH-SO

§ 40 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Zeitungen und Zeitschriften

Beziehungen zur Aussenwelt
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§ 40 HO G · Zeitungen und Zeitschriften

1. Sofern genügend Geld auf dem Freikonto vorhanden ist, dürfen die Gefangenen in Absprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung Zeitungen und Zeitschriften abonnieren, die im Handel erhältlich sind und keinen unerlaubten Inhalt gemäss § 31 aufweisen.

2. Nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung sind die Gefangenen für die Adressänderung verantwortlich. Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften werden den Gefangenen nicht nachgesandt.

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