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331.17 CH-SO

§ 4 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Aufnahmebedingungen

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§ 4 HO G · Aufnahmebedingungen

1. Zur Aufnahme in die Vollzugseinrichtung bedarf es eines Vollzugsauftrags, einer Einweisungsverfügung, eines Haftentscheids oder eines schriftlichen Festnahme- oder Verhaftungsprotokolls der zuständigen Behörde.

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