331.17
CH-SO
§ 4 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Aufnahmebedingungen
Eintritt
§ 4 HO G · Aufnahmebedingungen
1. Zur Aufnahme in die Vollzugseinrichtung bedarf es eines Vollzugsauftrags, einer Einweisungsverfügung, eines Haftentscheids oder eines schriftlichen Festnahme- oder Verhaftungsprotokolls der zuständigen Behörde.