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§ 39 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Einkauf

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§ 39 HO G · Einkauf

1. Esswaren, Raucherwaren und Toilettenartikel können mittels Einkaufsliste bestellt oder bezogen werden. Bestellungen dürfen nur erfolgen, wenn genügend Geld auf dem Freikonto verfügbar ist und die Bestellung von der Leitung der Vollzugseinrichtung bewilligt worden ist.

2. Das Angebot beschränkt sich auf ausgewählte Produkte. Externe Bestellungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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