§ 38 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Pakete
§ 38 HO G · Pakete
1. Pakete werden nur zugelassen, wenn sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung nicht gefährden und keine unerlaubten Gegenstände, Genussmittel und Substanzen enthalten.
2. Unerlaubte Gegenstände, Genussmittel und Substanzen werden eingezogen. Bei Bargeld wird ist gemäss § 36 Absatz 5 vorzugehen.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt Anzahl und Gewicht der zulässigen Paketsendungen fest und informiert die Gefangenen in angemessener Weise darüber. Vor der Aushändigung werden die Pakete kontrolliert.
4. Eingehende Sendungen, die nicht den Vorgaben der Vollzugseinrichtung entsprechen, werden auf Kosten der Gefangenen zurückgeschickt oder verwertet.
5. Bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt die Kontrolle von Paketen im Auftrag der Verfahrensleitung in der Regel durch die Vollzugseinrichtung. Die Verfahrensleitung kann weiterreichende Beschränkungen, insbesondere der zulässigen Gegenstände, vorsehen.