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§ 36 Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Solothurn (HO G) - Briefpost

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§ 36 HO G · Briefpost

1. Der Empfang und der Versand von Briefen sind nicht beschränkt, soweit die notwendige Kontrolle durch Anzahl, Umfang oder Sprache nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Ausgehende Post ist offen, frankiert und mit dem Absender versehen abzugeben.

2. Die Briefpost kann kontrolliert werden. Der Briefverkehr mit Behörden, Amtsstellen sowie Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen wird lediglich einer Behältniskontrolle unterzogen.

3. Der Briefverkehr mit Verteidigern und Verteidigerinnen sowie mit der Aufsichtsbehörde ist keiner inhaltlichen Überprüfung zugänglich. Bei Missbrauch kann der anwaltliche Kontakt untersagt werden.

4. Bei Gefangenen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt die Kontrolle, die Beschränkung oder die Untersagung des Briefverkehrs ausschliesslich durch die Verfahrensleitung.

5. Bargeld wird grundsätzlich den Sperrkonti zugewiesen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt die betreffenden Einzelheiten fest.

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